Allgemeine Geschaftbedingungen für Verbraucherverträge

Allgemeine Geschäftsbedingungen Soltec GmbH
Verkaufsbedingungen

Die Gültigkeit des Angebots, die Termine und die Bezahlung richten sich nach dem Angebot.

Definitionen

In diesem Dokument haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:

  • “Kunde” ist jede Person oder Firma, die Waren und Dienstleistungen von der SOLTEC bestellt, kauft oder sonst in Anspruch nimmt.
  • „SOLTEC“ ist die SOLTEC GmbH die Produkte und Dienstleistungen gemäß diesen Bedingungen an den Kunden erbringt
  • „Bedingungen” sind die in diesem Dokument angeführten Lieferbedingungen sowie alle von SOLTEC (Lieferant) schriftlich vereinbarten Sonderbedingungen.
  • „Anfrage“ ist ein vom Kunden an SOLTEC gerichtete Anfrage per E-Mail oder Post bzw. die Eingabe in die Maske auf der Internetseite soltec.si/at.
  • „Angebot“ ist eine Leistungsbeschreibung, ein Kostenvoranschlag oder ein ähnliches Dokument, das die von SOLTEC zu liefernden Produkte und Dienstleistungen beschreibt, welches auf Grundlage von vom Kunden übermittelten Daten aus der Anfrage zur Orientierung des Kunden erstellt wird.
  • „Vorauszahlung“ ist die im Angebot festgelegte, vorauszuzahlende Anzahlungssumme, welche zur Deckung der Dienstleistungen dient und die allfällig auf die später zu definierdenen Produkte und Dienstleistungen anzurechnen ist.
  • „Annahme“ ist die Annahme des von SOLTEC ausgestellten Angebotes durch den Kunden.
  • „Bauvertrag“ ist die getroffene Vereinbarung zwischen dem Kunden und SOLTEC über die Herstellung des Produktes und die Erbringung von Dienstleistungen, die sich aus dem Angebot und allfälligen Annexen ergibt.
  • „Annex“ ist ein allfälliger Zusatzvertrag zum Bauvertrag, welcher zwischen dem Kunden und SOLTEC nach erfolgten Messungen vor Ort geschlossen wird
  • „Produkt” ist die dem Bauvertrag und dem allfälligen Annex zugrundeliegende Sache, welche von SOLTEC hergestellt wird.
  • „Dienstleistungen” sind die die dem Bauvertrag zugrundeliegenden durch SOLTEC zu erbringenden vertraglichen Leistungen.
  • „Vorausszahlungsrechnung“ ist die Rechnung, die hinsichtlich des vorauszuzahlenden Betrages laut Angebot ausgestellt wird.
  • „Schlussrechnung“ ist die Rechnung, die nach erfolgter vollständiger (Rest)zahlung ausgestellt wird.

 

1.    Allgemeines

  • Diese Bedingungen gelten für alle Lieferungen von Produkten und Erbringung von Dienstleistungen durch die SOLTEC, auch wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
  • Mit der Anfrage, spätestens jedoch mit der Leistung einer Vorauszahlung oder der Unterzeichnung des Angebots erklärt der Kunde, dass er die Bedingungen gelesen hat und mit ihnen einverstanden ist.
  • Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung von SOLTEC wirksam.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter des Kunden, die zu den vorliegenden Bedingungen im Widerspruch stehen, sind in vollem Umfange unwirksam, gleichgültig in welcher Form diese uns zur Kenntnis gebracht wurden. Ein Widerspruch des Kunden ist nicht erforderlich.
  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen auf der Webseite www.soltec.si/at zur Verfügung und können vom Kunden heruntergeladen, gespeichert oder auf seinem elektronischen Gerät über die Internetverbindung auf der Webseite soltec.si/at reproduziert werden.
  • Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Begriffe sind entsprechend den in diesen Bedingungen definierten Bedeutungen zu verstehen. Sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine abweichenden Regelungen treffen, gelten die Definitionen, wie sie in Bestellformularen, Angeboten, Rechnungen, Plänen oder Spezifikationen von SOLTEC festgelegt sind. Falls ein Begriff weder in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch in den genannten Dokumenten von SOLTEC definiert ist, ist er vorrangig gemäß der im relevanten Markt oder der betreffenden Branche üblichen Bedeutung auszulegen. Ist eine solche Interpretation nicht möglich, wird die Bedeutung des Begriffs entsprechend der gängigen Definition im Wörterbuch bestimmt.

2. Vertragsabschluss / Angebot

  • SOLTEC erstellt Angebot auf Grundlage der vom Kunden in seiner Anfrage angegebenen Daten. Diese Daten werden vom Kunden per E-Mail oder Post bzw. im Konfigurator auf der Internetseite soltec.si/at eingegeben. Das verbindliche Angebot gilt nur für die darin angegebenen Mengen und Beschreibungen. Das Angebot ist 30 Tage ab Angebotslegung gültig bzw. bis zu dem im Angebot von SOLTEC angegebenen Datum oder innerhalb der von SOLTEC gesetzten Frist. Bis zur Annahme durch den Kunden behält sich SOLTEC das Recht vor, das Angebot jederzeit zu widerrufen.
  • Sind die von den Kunden angegebenen Daten aus Punkt 2.1 falsch oder unvollständig, behält sich SOLTEC vor, jederzeit von allen Verträgen zurückzutreten und die bis dahin entstandenen Kosten zurückzuverlangen.
  • Nach Erhalt des Angebots beauftragt der Kunde mit Bezahlung der Vorauszahlung oder der Unterzeichnung des Angebots SOLTEC Messungen vor Ort durchzuführen. Die Kosten für die Messungen werden im Falle der Erfüllung des Bauvertrages angerechnet. Sollte der Kunde jedoch nach Durchführung der Messeungen vom Vertrag zurücktreten, behält sich SOLTEC vor die durch die Messung angefallenen Kosten gesondert in Rechnung zu stellen und aus der Vorauszahlung zu begleichen.
  • Durch die getätigte Vorausszahlung oder die Unterzeichnung des Angebots kommt der Bauvertrag zwischen SOLTEC und dem Kunden zustande. Inhalt dieses Bauvertrages sind auch die notwendigen Messungen vor Ort beim Kunden durch SOLTEC. Solange der Kunde die Vorauszahlung nicht geleistet hat, ist SOLTEC nicht verpflichtet die Messungen vor Ort durchzuführen. Messungen werden von SOLTEC oder einer von SOLTEC autorisierten Person durchgeführt.
  • Im Zuge der Durchführung der Messungen vor Ort ist der Kunde berechtigt seine Angaben zu korrigieren oder abzuändern sowie zusätzliche Wünsche, Adaptionen und Ergänzungen zum Bauvertrag bekannt zu geben. Diese werden, sofern SOLTEC zustimmt, in einem Annex zum Bauvertrag festgehalten.
  • Der Kunde ist verpflichtet, das Angebot vor Annahme sorgfältig zu prüfen (Skizzen und Daten).
  • Im Fall von Unklarheiten ist der Kunde verpflichtet, bei SOLTEC schriftlich um Klärung zu bitten.
  • Als Annahme des Angebots durch den Kunden gilt jede der folgenden Handlungen:
  1. Schriftliche Bestätigung des Angebots;
  2. Vorauszahlung des im Angebot ausgewiesenen Vorauszahlungspreises.

Durch eine dieser Handlungen kommt der Bauvertrag zwischen dem Kunden und SOLTEC zustande. Dieser Bauvertrag kann durch einen Annex nach erfolgter Messung adaptiert werden.

  • Mit Annahme des Angebots bestätigt der Kunde auch, dass er den Inhalt des Angebots sorgfältig geprüft und verstanden hat und es seinen Anforderungen ohne Anmerkungen entspricht, sowie dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen, verstanden und akzeptiert hat.
  • Nach Durchführung der Messungen und dem Abschluss eines allfälligen Annexes zum Bauvertrag leistet der Kunde die im Angebot bzw. dem Annex festgelegte Restzahlung.
  • Nach erfolgter Restzahlung durch den Kunden erfolgt die Montage druch SOLTEC.
  • Tritt der Kunde nach Durchführung der Messungen vom Vertrag zurück, wird SOLTEC die erhaltene Vorauszahlung innerhalb von 15 Tagen nach Rücktritt rückerstatten, abzüglich der Kosten, die SOLTEC für Durchführung der Transaktion entstehen. Diese stellen sich wie folgt dar: Verwaltungskosten 5 % des Angebotswerts; Kosten der ersten und jeder weiteren, angefangenen Stunde für die Fahrt zum Messort 25 EUR/Stunde; Kilometergeld 0,49 EUR/km; Kosten für die erste und jede weitere angefangene Stunde für die durchgeführten Messungen 49,- EUR/Stunde, Kosten für die erste und jede weitere angefangene Stunde für Ingenieurleistungen und Projektierung 76,- EUR/Stunde. Materialbestellungen in Höhe von 30 % des Wertes des Angebots; Reservierungs- und Herstellungskosten in Höhe von 20 % des Angebots.
  • Das Endprodukt wird nach den genauen Anweisungen des Kunden hergestellt. Diese Anweisungen beruhen auf den vom Kunden angegebenen Daten sowie den durchgeführten Messungen.
  • Alle Vereinbarungen, Angebote und Bestätigungen zwischen dem Kunden und SOLTEC müssen schriftlich bzw. durch Zahlungen erfolgen. Zusätzliche mündliche Vereinbarungen sind ungültig, wenn sie nicht nachträglich schriftlich bestätigt werden.
  • Alle von SOLTEC erstellten Dokumente, einschließlich des Angebots und der Berechnungen bzw. Beschreibungen, bleiben Eigentum von SOLTEC und nur SOLTEC hat die geistigen Eigentumsrechte an diesen Dokumenten. Der Kunde stimmt zu, dass darin enthaltene Informationen vertraulich sind und ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SOLTEC nicht weitergegeben oder anderweitig verwendet werden dürfen.

3.    Preise

  • Der Preis wird im Angebot und allfälligen Annexen angegeben und gilt exklusive der Kosten für Lieferung und Porto, Verpackung, Versicherung, Zoll, Gebühren für Export, Transit, Import sowie der Kosten für etwaige andere Genehmigungen und erforderliche Zertifikate, es sei denn, dies wurde ausdrücklich im Angebot festgelegt.
  • Alle Preise im Angebot, im Bestellformular, in den Rechnungen oder in anderen für den Kunden bestimmten Dokumenten werden in Euro angegeben und enthalten bereits die gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Höhe der Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen, wobei der Mehrwertsteuersatz gemäß geltenden Mehrwertsteuervorschriften bestimmt wird.
  • Rabatte müssen schriftlich vereinbart werden, außer wenn der Rabatt bereits in dem Angebot, dem Bestellformular, den Rechnungen oder anderen SOLTEC-Dokumenten angegeben ist.
  • SOLTEC behält sich das Recht auf Preisanpassung vor, wenn es auf Wunsch des Kunden zu Änderungen der Menge, der Farbe, der Größe oder anderer Tatsachen, die die Grundlage für die Berechnung des Preises bilden, kommt.
  • SOLTEC behält sich das Recht vor, die Preise für Produkte und Dienstleistungen, die in der Preisliste, im Katalog, in den Tarifen und anderen Mitteilungen und Anzeigen in Presse, in den Flugblättern, im Radio, im Fernsehen oder in der Ausschreibung angeführt werden ohne vorläufige Ankündigung zu ändern. Die dort genannten Preise sind unverbindlich und stellen kein Angebot dar.
  • Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Für den Fall, dass sich die Materialkosten bezogen auf die jeweils ausgewiesene Einzelposition der getroffenen Vereinbarung, ansonsten bezogen auf den Gesamtpreis um mehr als 2% erhöht, ist SOLTEC zu einer Preisanpassung berechtigt, wenn und soweit sie an der Erhöhung kein Verschulden trifft. Grundlage bildet der Großhandelspreisindex der Statistik Austria, gültig zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Preise werden den gesetzlichen Lohnerhöhungen, Energie- und Rohstoffkosten angepasst. Treten sonstige für die Preiskalkulation maßgebliche Faktoren wie z.B. Gesetzesänderungen, behördliche Verfügungen, neue Steuern oder Ähnliches ein, ist SOLTEC ebenfalls berechtigt diese Preiserhöhungen an den Kunden weiterzugeben. Im Übrigen gilt ÖNORM B 2111 in der letztgültigen Fassung.
  • Alle zusätzlichen Arbeiten, die in dem Angebot oder dem Vertrag nicht erfasst wurden und die vom Kunden genehmigt wurden, gehen zulasten des Kunden und werden diesem separat verrechnet. SOLTEC darf auch ohne vorherige Zustimmung des Kunden dringend erforderliche Arbeiten ausführen, wenn SOLTEC die Zustimmung aufgrund der Dringlichkeit nicht vorher einholen konnte. SOLTEC muss den Kunden unverzüglich über die auf diese Weise durchgeführten Arbeiten informieren und hat das Recht, vom Kunden die Zahlung der erforderlichen unvorhergesehenen Arbeiten zu verlangen.

4. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

  • Sofern im Angebot nicht anders angegeben, muss die Zahlung des vereinbarten Preises vor Lieferung des Produktes erfolgen.
  • Der Kunde zahlt den Preis auf das Konto der SOLTEC-Zentrale, das im Angebot oder in der Rechnung angegeben ist. Der Kunde ist verpflichtet den Kaufpreis gemäß den vereinbarten Zahlungsfristen zu zahlen. Bei Zahlungsverzug oder bei Nichtzahlung ist SOLTEC berechtigt die gesetzlichen bzw. vereinbarten Verzugszinsen für den Zeitraum von der Fälligkeit jedes einzelnen Zahlungsbetrags bis zum Tag des Zahlungseingangs zu verlangen.
  • Der Kunde ist verpflichtet erhaltene Rechnungen umgehend zu kontrollieren und etwaige Unrichtigkeiten binnen einer Frist von 8 Tagen schriftlich per Post oder E-Mail zu rügen. SOLTEC wird innerhalb von 15 Tagen nach dem Erhalt der zurückgewiesenen Rechnung antworten.
  • Die Zahlungsbedingungen aus dem angenommenen Angebot oder dem Annex bleiben auch dann unverändert, wenn Transport, Lieferung, Aufstellung, Inbetriebnahme oder Abnahme der Produkte oder Leistungen aus Gründen, auf die SOLTEC keinen Einfluss hat, verzögert oder verhindert werden.
  • Wenn der Kunde mit einer allfällig vereinbarten Ratenzahlung oder der Zahlung des vollen Preises aus dem Angebot oder dem Annex säumig ist, ist SOLTEC berechtigt vom Vertrag oder vom angenommenen Angebot zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Für Verbraucher gelten abweichend die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes (VKrG).
  • Alle Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Preises im Eigentum von SOLTEC.
  • Eine etwaige Mängelrüge oder die Geltendmachung von Garantieansprüchen nach der Montage haben keine aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die Verpflichtung zur Zahlung des vollen Preises wie im Angebot oder Annex vorgesehen.

5.  Transport, Lieferung und Verzug

  • SOLTEC führt in dem Angebot eine voraussichtliche Produktionszeit an. Innerhalb dieser Frist soll das aus dem Bauvertrag geschuldete Produkt hergestellt werden. Eine Abweichung von dieser Frist ist unter den Voraussetzungen des Punkt 5.6 möglich. Die Produktionsfrist beginnt mit der Annahme des Angebots.
  • Die Produktionszeit wird von SOLTEC unter Berücksichtigung von Angebot-Nachfrage und Auslastung der Produktionskapazitäten errechnet.
  • Nach Fertigstellung des Produktes informiert SOLTEC den Kunden über den Liefertermin bzw. koordiniert diesen mit dem Kunden. Die Zeit zwischen Ende der Produktionszeit und Liefertermin kann variieren, da diese abhängig von der allgemeinen Transportsituation ist. Informiert SOLTEC den Kunden vor Fertigstellung des Produktes über den voraussichtlichen Liefertermin, ist diese Information nicht bindend und dient nur zur Orientierung.
  • Über den Liefertermin informiert SOLTEC den Kunden mindestens 3 (drei) Tage vor der möglichen Abnahme des Produktes oder vor der Montage schriftlich oder auf andere geeignete Weise.
  • Bei unerwarteten Komplikationen oder Verzögerungen erhält der Kunde eine Benachrichtigung per E-Mail oder Post mit der neuen voraussichtlichen Produktionszeit und/oder dem neuen Liefertermin des Produktes. SOLTEC haftet nicht für Verluste oder Schäden, die durch unverschuldete verspätete Lieferung entstehen.
  • Die Produktionszeit laut dem Angebot oder der Rechnung von SOLTEC verlängert sich, wenn:
  1. die unter Punkt 2.1 gennannten Daten, die SOLTEC vom Kunden für die Ausführung des angenommenen Angebots oder des geschlossenen Vertrags verlangt, nicht rechtzeitig eingehen oder diese mangelhaft sind;
  2. SOLTEC und der Kunde schriftlich eine Verlängerung der Produktionszeit und/oder der Verschiebung des Liefertermins vereinbaren;
  3. SOLTEC aufgrund von Hindernissen, die SOLTEC trotz sorgfältigen Handelns nicht abwenden kann, wie insbesondere Epidemien, Pandemien und höhere Gewalt, nicht innerhalb der Produktionsfrist produzieren kann;
  4. der Kunde mit den Arbeiten im Zusammenhang mit der angemessenen Vorbereitung des Montagebereiches gemäß Punkt 6.1. in Verzug ist oder der Kunde mit der Erfüllung der Zahlungsbedingungen gemäß Punkt 4 in Verzug ist.

Falls sich die Produktionszeit und/oder der Liefertermin gemäß Punkt 5.3. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verändern, vereinbaren der Kunde und SOLTEC schriftlich eine angemessene Verlängerung der Frist.

  • SOLTEC liefert das Produkt, wenn der Kunde alle seine vorherigen Verpflichtungen aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, aus dem Angebot und allfälligen Annexen erfüllt. Wenn der Kunde seine Pflichten innerhalb einer angemessenen Frist nicht erfüllt bzw. diese zurückweist, ist SOLTEC berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Sobald das Produkt für die Lieferung an den Kunden bereit ist und diese aufgrund der Nichterfüllung von Verpflichtungen des Kunden nicht erfolgen kann, geht das gesamte Risiko einer unbeabsichtigten Vernichtung und/oder Beschädigung das Produkt auf den Kunden über.
  • Verzögert der Kunde die Lieferung der Produkte (d. h. verschiebt den Liefertermin auf einen späteren als den von SOLTEC festgelegten Zeitpunkt oder kann die Lieferung der Produkte aufgrund eines Verschuldens des Kunden nicht erfolgen, jedoch erst ab einer Verzögerung von 60 Tagen), wird dem Kunden eine zusätzliche Lagergebühr gemäß der aktuellen Preisliste von SOLTEC verrechnet. Bei einem Annahmeverzug geht das gesamte Risiko einer unbeabsichtigten Zerstörung und/oder Beschädigung der Produkte auf den Kunden über.
  • SOLTEC haftet nicht für Verluste oder Schäden, die aus einer Produktionsverzögerung aufgrund höherer Gewalt resultieren.

6.    Montage

  • Der Montagetermin wird von SOLTEC fix festgelegt und dem Kunden mindestens 3 (drei) Tage im Voraus per E-Mail oder Post mitgeteilt. Eine Verschiebung des Montagetermins auf Wunsch des Kunden ist nur mit vorheriger Zustimmung von SOLTEC bzw. des befugten Montageunternehmens möglich.

    Der Kunde muss bei der Montage entweder persönlich anwesend sein oder eine bevollmächtigte Person entsenden.

    Der Kunde ist dafür verantwortlich, sämtliche Hindernisse zu entfernen, die die Montage behindern könnten, einschließlich alter Konstruktionen, Möbel oder sonstiger Gegenstände.

    Der Kunde ist verpflichtet, vor der Montage alle weiteren Hindernisse zu beseitigen, die den reibungslosen Ablauf der Montage stören könnten, und so einen ungehinderten Arbeitsablauf sicherzustellen. Dazu zählen unter anderem Dachrinnen, Abflüsse, Keramikbeläge, Holzböden, Fensterbänke sowie andere Elemente, die die Montage beeinträchtigen könnten.

    Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass eine freie Zufahrt und ein ungehinderter Zugang zum Montageort gewährleistet sind. Zudem hat er unentgeltlich eine 220-V-Stromversorgung bereitzustellen sowie bei Bedarf Leitern, Gerüste oder einen Kran, sofern dies nicht anders im angenommenen Angebot oder Vertrag geregelt ist.

    Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der Montageuntergrund ordnungsgemäß vorbereitet, eben, stabil und für die Montage geeignet ist. Kosten für allfällige Zusatzarbeiten, die aufgrund eines unzureichend vorbereiteten Untergrunds oder aufgrund von Hindernissen auf Kundenseite entstehen, trägt der Kunde.

    Sollte die Montage aufgrund eines unvorbereiteten Untergrunds oder aufgrund von Hindernissen auf Seiten des Kunden zum vereinbarten Termin nicht durchführbar sein, wird ein neuer Montagetermin erst nach Behebung der Mängel und nach Leistung einer von SOLTEC festgelegten zusätzlichen Zahlung festgesetzt.

  • SOLTEC übernimmt keine Verantwortung für etwaige Schäden, die durch Dritte, mit denen sich der Kunde ohne Wissen von SOLTEC abgesprochen hat, an der Anlage während der Montage verursacht werden.
  • Nach Abschluss der Montage muss der Kunde das Objekt mit SOLTEC oder einem von SOLTEC autorisierten Montagedienstleister überprüfen und das Übergabeprotokoll unterzeichnen, in dem alle etwaigen Mängel festgeahlten werden.
  • Die Montage des Produktes „Pergola“ wird ausschließlich auf Kundenwunsch durchgeführt. Die Abdichtung zwischen Pergola und Gebäude erfolgt so, dass kein Wasser zwischen dem Produkt und der Fassade eindringt, wenn die Unebenheiten an der Fassade nicht größer als 1 cm sind. Gleiches gilt für die Bodenfixierung. Die durchgeführte Abdichtung dient nicht zum Schutz des Grundgebäudes vor Wasser. SOLTEC übernimmt keine Haftung für Eingriffe am Gebäude oder Schäden an der Grundisolierung. Wenn der Kunde das Produkt „Pergola“ nicht an der Fassade befestigen möchte, bietet SOLTEC die Aufstellung der Pergola auf vier Säulen an.
  • Bewilligungen und Genehmigungen die zur zeitgerechten Montage notwendig sind, sind vom Kunden frist- und formgerecht vollständig bei den zuständigen Behörden einzureichen. Der Kunde hat für rechtswirksame Bewilligungen und Genehmigungen öffentlich-rechtlicher Natur Sorge zu tragen. Diesbezügliche Unterlagen hat der Kunde selbstständig bereitzustellen.
  • Eine etwaige Mängelrüge oder Geltendmachung von Garantieansprüchen nach erfolgter Montage schließen die Verpflichtung zur Zahlung des vollen Preises wie im Vertrag vereinbart nicht aus.

 

6. Ausstellung und Empfang von E-Rechnungen

  • 6.1. Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass ihm die Firma Soltec d.o.o. Rechnungen, Gutschriften und Mahnungen ausschließlich in elektronischer Form an seine vereinbarte E-Mail-Adresse übermittelt. Die E-Rechnung ersetzt die Papierrechnung vollständig.
  • 6.2. Die E-Rechnung gilt als zugestellt an dem Tag, an dem sie an die E-Mail-Adresse des Kunden versendet wurde. Der Kunde trägt die volle Verantwortung für die regelmäßige Überprüfung seines E-Mail-Postfachs (einschließlich des Spam-Ordners).
  • 6.3. Der Kunde bestätigt, dass er die E-Rechnung als ordnungsgemäßen Buchungsbeleg anerkennt. Er ist sich der Verpflichtung bewusst, die erhaltenen E-Rechnungen in ihrer ursprünglichen digitalen Form elektronisch zu archivieren.
  • 6.4. Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung seiner E-Mail-Adresse der Soltec d.o.o. innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt der Änderung schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt die Zustellung an die alte Adresse als erfolgt.
  • 6.5. Der Kunde ist sich bewusst, dass E-Mail kein zu 100 % sicheres Medium ist, und übernimmt die Risiken im Zusammenhang mit einem möglichen unbefugten Zugriff Dritter auf seine E-Mails.

7.  Gewährleistung

  • Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Bedingungen. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine Anwendung. Sofern der Kunde Verbraucher ist, gelten gemäß § 9 KSchG die Gewährleistungsrechte (§§ 922-933 ABGB) uneingeschränkt.
  • Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Fassaden, Bodenbeschaffenheit, Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
  • Keinen Mangel, für den SOLTEC Gewähr zu leisten hat, stellen Schäden dar, die durch Einfluss von starkem Wind, Sturm, Frost, Schnee und Regen bei textilen Beschattungen (Wassersackbildung, Überlastung des Gegenzuges), durch Fehlbedienung oder Fehler bei der Eigenmontage entstanden sind.
  • Kleine Oberflächenschäden, Farb-, Material- und sonstige Abweichungen stellen keinen Mangel dar, soweit sie fertigungstechnisch begründet bzw. geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Umwelteinflüsse können den Farbton abändern. Geringfügige Farbabweichungen der gelieferten Produkte im Vergleich zu den auf Webseiten, in Druckunterlagen und in verschiedenen sozialen Medien dargestellten Fotografien sind möglich. Die Beurteilung der pulverbeschichteten Oberfläche hinsichtlich Farbgleichmäßigkeit, Glanz und Struktur erfolgt ohne Hilfsmittel bei diffusem Tageslicht aus einer Entfernung von ≥ 3 m für Außenelemente und ≥ 2 m für Innenelemente. Mängel, die aus dieser Entfernung nicht sichtbar sind, werden nicht als Mangel anerkannt.
  • Textile Beschattungen können leichte Falten bilden, Längs- und Quernähte können technisch erforderlich sein und stellen diese keinen Mangel dar.
  • Bei den gelieferten Produkten sind geringfügige Farbabweichungen von den auf den Webseiten, in gedruckten Dokumenten und in verschiedenen sozialen Medien angezeigten Fotos möglich.
  • Ist das Geschäft für den Kunden ein Unternehmensgeschäft, hat er das Werk unverzüglich nach der Übernahme zu untersuchen und Mängel im Übergabeprotokoll laut Punkt 6.3 zu rügen. Für den Fall, das kein Übergabeprotokoll geführt wurde, muss der Kunde Mängel innerhalb von 7 Tagen an SOLTEC schriftlich nachweislich unter Beifügung von Dokumentation (z.B. Bildmaterial) rügen. Dasselbe gilt für Mängel, die nicht durch die unverzügliche Untersuchung erkennbar waren ab dem Zeitpunkt der Erkennbarkeit. Insoweit der Kunde dies unterlässt, verliert er seine Rechte aus dem Titel der Gewährleistung, des Irrtums und des Schadenersatzes.
  • Liegt ein beiderseitiges Unternehmensgeschäft vor, beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche 12 Monate ab Übergabe und der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass etwaige Mängel bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden waren.

 

8.    Haftungsbeschränkung

  • Ist der Kunde Verbraucher, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  • Im Übrigen kann SOLTEC vom Kunden nicht für indirekte Schäden wie z.B. entgangenen Gewinn, Produktionsausfall oder andere indirekte Schäden, die nicht als direkte Folge eines Fehlverhaltens von SOLTEC im Zusammenhang mit dem Vertrag angesehen werden können, haftbar gemacht werden.
  • SOLTEC haftet nicht für Teile, Maschinen oder Produkten, die nicht von SOLTEC hergestellt worden sind.
  • Nach Ablauf einer Frist von 12 Monaten ab Lieferdatum haftet SOLTEC nicht für Todesfälle oder Personenschäden oder für direkte oder indirekte materielle oder immaterielle Folgeschäden, die infolge eines Ausfalls oder eines Defekts eines Teils, einer Maschine oder einer Ware entstehen, unabhängig davon, ob dies durch Fahrlässigkeit oder anderweitig verursacht wurde. Eine Haftung für Sach- und Personenschäden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes ist ausgeschlossen.
  • Die Haftung von SOLTEC aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist in jedem Fall auf einen Betrag in Höhe des Preises der im Rahmen des Vertrags verkauften Produkten beschränkt.
  • Der Kunde verzichtet darauf mit Forderungen, welcher Art auch immer, gegen Forderungen von SOLTEC aufzurechnen.
  • Der Kunde verzichtet auf Zurückbehaltungsrechte.
  • SOLTEC trägt keine Gefahr für den zufälligen Untergang und behält seinen Entgeltanspruch auch bei Vereitelung der Ausführung aufgrund von Umständen, die außerhalb der Sphären beider Vertragspartner liegen.
  •  Verantwortung für bewegliche Gegenstände unter der Pergola – Die Pergola stellt einen Außenschutz dar und ist weder wasserdicht noch eine geschlossene Konstruktion. Ihre Hauptfunktion besteht darin, vor Sonne und üblichen Witterungseinflüssen zu schützen, nicht jedoch einen vollständigen Schutz von beweglichen Gegenständen, Möbeln oder anderen unter der Pergola aufgestellten Gegenständen zu gewährleisten.

    SOLTEC übernimmt keine Verantwortung für mögliche Schäden, Durchfeuchtung oder andere Folgen, die an beweglichen Gegenständen, Möbeln oder anderen unter der Pergola aufgestellten Gegenständen entstehen. Alle beweglichen Gegenstände, Möbel oder sonstige Gegenstände müssen vom Käufer geeignet geschützt oder auf eigene Verantwortung entfernt werden.

    Diese Bestimmung gilt für alle Arten von Witterungseinflüssen, einschließlich Regen, Schnee, Wind oder seitlich einfallendem Niederschlag, die unter die offene Konstruktion der Pergola gelangen können.

 

9.    Garantie

  • Das Produkt unterliegt neben den gesetzlichen Bestimmungen des ABGB und des KSchG einer Garantie, wenn dies auf der Garantiekarte, der Rechnung, dem Angebot oder dem Vertrag angegeben ist. Träger der Garantie ist das slowenische Unternehmen SOLTEC d.o.o., Obrtna ulica 9, 8257 Dobova, Republik Slowenien, welches diese Garantieerklärung erteilt. Die SOLTEC d.o.o. garantiert für die Qualität bzw. einwandfreien Betrieb während der Garantiezeit, wenn der Kunde das Produkt gemäß seinem Zweck und den beigefügten Anweisungen verwendet. Die Garantiefrist beginnt mit dem Tag der Lieferung des Produkts.
  • Wenn der Kunde die Garantie in Anspruch nehmen möchte, muss er bei SOLTEC d.o.o. ein ausgefülltes Garantieantragsformular, den Garantieschein, eine Kopie des Übergabeprotokolls, eine Kopie der Rechnung und eine Beschreibung von Gründen für die Geltendmachung der Garantie zusammen mit Fotos einreichen. Im Formular muss auch die geforderte Art der Garantieleistung ausgewählt werden (z. B. Reparatur, Austausch usw.). Zur Geltendmachung der Garantie muss der Kunde alle erforderlichen Dokumente per Post an die Adresse Obrtna ulica 9, 8257 Dobova, Republik Slowenien oder an die E-Mail-Adresse info@soltec.bizsenden.
  • Falls aufgrund der geltend gemachten Garantie die Lieferung des Produkts an die SOLTEC d.o.o. erforderlich ist, ist diese – nach vorheriger Zustimmung durch die SOLTEC d.o.o. – kostenpflichtig an die Adresse, Obrtna ulica 9, 8257 Dobova, Republik Slowenien zu senden.
  • Die Garantie erlischt, wenn das Produkt vom Kunden oder einem Dritten unsachgemäß oder falsch verwendet, geändert oder repariert wird, wobei mit unsachgemäßer oder falscher Verwendung ein Handeln gemeint ist, das nicht dem Zweck oder der beigelegten Gebrauchsanweisung entspricht. Als unsachgemäße oder falsche Verwendung gilt jeder Missbrauch, jede gefährliche Handhabung, jede missbräuchliche oder kompulsive Verwendung sowie jede unsachgemäße Reparatur oder Änderung. SOLTEC haftet nicht für Schäden, die durch die unbefugte Verwendung von Produkten und/oder die Folge einer Verwendung außerhalb der für den jeweiligen Produkttyp angegebenen Leistungsparameter verursacht werden.
  • Die Garantie gilt auch nicht bei Beschädigung der Produkt durch höhere Gewalt, insbesondere bei gefährlichen Wetterbedingungen, Unruhen, zivilen Störungen oder Kriegen, sowie bei Beschädigung durch Streichen und Bohren durch den Kunden oder einen Dritten, sowie durch Korrosion, Salz und bei vorübergehenden oder dauerhaften Veränderungen der Umweltfaktoren. Höhere Gewalt gibt dem Kunden nicht das Recht, den Vertrag zu kündigen oder eine Erstattung von der SOLTEC d.o.o. zu verlangen.
  • Die Ausführung elektrischer Anschlüsse, Erdungen und eventuelle Eingriffe in elektrische Systeme muss von der SOLTEC d.o.o. oder einer von dieser autorisierten Person durchgeführt werden. Alle von unbefugten Personen durchgeführten Eingriffe gelten als unsachgemäße oder missbräuchliche Verwendung und führen zur Erlöschung der Garantie.
  • Die Garantie für SOLTEC-Produkte gilt für die jeweils angeführte Anzahl an Jahren:

BIOKLIMATIC SOLTECPERGOLA UND CARPORT Rahmen: 7 Jahre

Motoren: 2 Jahre

LED-Leuchten: 1 Jahr

Elektronische Teile: 2 Jahre

Gewebe: 2 Jahre

ISO-Paneele: 10 Jahre – Die Garantie für ISO-Paneele gilt nur unter Einhaltung aller vom Lieferanten der ISO-Paneele festgelegten Bedingungen und Anforderungen.

Andere Teile und Komponenten: 2 Jahre

ANDERE PRODUKTE (Jalousien, Rollos, Rollläden, Schiebe-/Falt-/Hebepaneele, Brise Soleil, Balkone): 2 Jahre

  • Bei der Geltendmachung eines Garantieanspruchs muss der Kunde zuerst die Beseitigung der Mängel verlangen. Werden die Mängel nicht innerhalb von insgesamt 45 Tagen ab dem Datum, an dem der Anspruch zur Behebung bei der SOLTEC d.o.o. eingegangen ist, behoben, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder eine Verringerung des Kaufpreises zu verlangen. Bei der Rücksendung oder Verringerung des Kaufpreises wird berücksichtigt, dass der Wert der Produktenkomponenten, mit Ausnahme von Motoren und Automatisierung (Steuergeräte, Transformatoren und andere vorhandene elektronische Teile), im Laufe der Zeit abnimmt, so dass der Wert der Komponenten wie folgt lautet:

im 1. und 2. Jahr 100% des ursprünglichen Wertes;

im 3. Jahr 60% des ursprünglichen Wertes;

im 4. Jahr 40% des ursprünglichen Wertes; und

im 5. Jahr 20% des ursprünglichen Wertes.

10. Rücktritt durch Soltec

  • SOLTEC ist nach den in diesen Bedingungen genannten Gründen und den gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt.
  • Darüber hinaus ist SOLTEC bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit ohne Einhaltung einer Rücktrittsfrist zum Vertragsrücktritt und/oder zur Leistungseinstellung unter Setzung einer einmaligen angemessenen Nachfrist berechtigt, insb. wenn
    • die dem Kunden obliegenden Zahlungen nicht zu den vereinbarten Terminen erbracht werden (Nachfrist 14 Tage);
    • die vom Kunden zu erbringenden Nachweise, Leistungen/Vorleistungen oder die Sicherheitsleistung oder die Fremdleistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beigebracht werden.
  • Erfüllt der Kunde innerhalb der Nachfrist seine Verpflichtung, ist SOLTEC berechtigt die vereinbarten Lieferfristen angemessen zu verlängern sowie Ersatz für durch den Verzug angefallene Kosten zu verlangen.
  • Bei berechtigtem Rücktritt von SOLTEC ist SOLTEC berechtigt die bis zum Vertragsrücktritt erbrachten Dienstleistungen und Kosten abzurechnen sowie Ersatz für die durch den Rücktritt angefallenen Kosten sowie Schadenersatz zu verlangen.

 

11. Rücktritt des Kunden

  • Da die Produkte von SOLTEC genau nach den Anweisungen des Kunden gefertigt und auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten werden, ist ein Rücktritt vom Vertrag (mit Ausnahme der hier genannten Bestimmungen) nicht möglich.
  • Der Kunde kann vom Bauvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss zurücktreten. In diesem Fall verpflichtet sich der Kunde SOLTEC alle durch die Durchführung des Geschäfts entstandenen Kosten in folgender Höhe zu erstatten: Verwaltungskosten 5 % des Angebotswerts; Kosten der ersten und jeder weiteren, angefangenen Stunde für die Fahrt zum Messort 25 EUR/Stunde; Kilometergeld 0,49 EUR/km; Kosten für die erste und jede weitere angefangene Stunde für Ingenieurleistungen und Projektierung 76,- EUR/Stunde; Kosten für Materialbestellungen in Höhe von 30 % des Wertes des Angebots; Reservierungs- und Herstellungskosten in Höhe von 20 % des Angebots.
  • Ein Rücktritt (auch nach dem FAGG) ist ab Annahme des Vertrages nicht möglich, da es sich um Produkt nach Kundenspezifikation handelt und bei solchen Produkten gem. § 18 Abs 1 Z 3 FAGG das Rücktrittsrecht nicht zusteht.
  • Sofern der der Kunde Verbraucher ist, wird auf folgende Bestimmungen des KSchG hingewiesen:

 

  • 3 KSchG (1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags, bei Kaufverträgen über Produkten mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz an der Produkt erlangt. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss beziehungsweise Produktenlieferung zu; wenn der Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde erhält.

(2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat.

(3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,

  1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,
  2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind,
  3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 25 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt,
  4. bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz oder dem Versicherungsvertragsgesetz unterliegen, oder
  5. bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist.

(4) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

(5) Der Verbraucher kann ferner von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Unternehmer gegen die gewerberechtlichen Regelungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen auf Dienstleistungen (§ 54 GewO 1994), über das Aufsuchen von Privatpersonen und Werbeveranstaltungen (§ 57 GewO 1994) oder über die Entgegennahme von Bestellungen auf Produkten von Privatpersonen (§ 59 GewO 1994) verstoßen hat. Die Bestimmungen des Abs. 1, Abs. 3 Z 4 und 5 und Abs. 4 sind auch auf dieses Rücktrittsrecht anzuwenden. Dieses steht dem Verbraucher auch in den Fällen des Abs. 3 Z 1 bis 3 zu.

  • 3a KSchG (1) Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag weiters zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten.

(2) Maßgebliche Umstände im Sinn des Abs. 1 sind

  1. die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist, damit die Leistung des Unternehmers erbracht oder vom Verbraucher verwendet werden kann,
  2. die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile,
  3. die Aussicht auf eine öffentliche Förderung und
  4. die Aussicht auf einen Kredit.

(3) Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt zu laufen, sobald für den Verbraucher erkennbar ist, daß die in Abs. 1 genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er eine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner, bei Bankverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Vertragsdauer spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags.

(4) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn

  1. er bereits bei den Vertragsverhandlungen wußte oder wissen mußte, daß die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten werden,
  2. der Ausschluß des Rücktrittsrechts im einzelnen ausgehandelt worden ist,
  3. der Unternehmer sich zu einer angemessenen Anpassung des Vertrags bereit erklärt oder
  4. der Vertrag dem Versicherungsvertragsgesetz unterliegt.

(5) Für die Rücktrittserklärung gilt § 3 Abs. 4 sinngemäß.

 

  • 4 KSchG (1) Tritt der Verbraucher nach § 3 oder § 3a vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug
  1. der Unternehmer alle empfangenen Leistungen samt gesetzlichen Zinsen vom Empfangstag an zurückzuerstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen,
  2. der Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzustellen und dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen; die Übernahme der Leistungen in die Gewahrsame des Verbrauchers ist für sich allein nicht als Wertminderung anzusehen.

(2) Ist die Rückstellung der vom Unternehmer bereits erbrachten Leistungen unmöglich oder untunlich, so hat der Verbraucher dem Unternehmer deren Wert zu vergüten, soweit sie ihm zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen.

(3) Die Abs. 1 und 2 lassen Schadenersatzansprüche unberührt.

  • Der Kunde erklärt, dass er die oben abgedruckten Bestimmungen des KSchG zur Kenntnis genommen und verstanden hat und somit über seine Rücktrittsrechte belehrt wurde.

 

12. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

    • Ist der Kunde Verbraucher, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des §§ 13, 14 KSchG.
    • Im Übrigen vereinbaren der Kunde und SOLTEC die Anwendung österreichischen Rechts mit Ausnahme des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts, das ausdrücklich ausgeschlossen wird.
    • Gerichtsstand ist das sachlich in Betracht kommende Gericht in Graz.

 

13. Sonstiges

    • Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass SOLTEC Fotos, welche im Rahmen des gegenständlichen Vertragsverhältnisses erstellt werden, entschädigungslos und uneingeschränkt verwenden und verwerten kann, z.B. für Werbezwecke, für ihre Homepage.

 

14. Datenschutz

    • Die vom Kunden mitgeteilten Daten werden ausschließlich zur Vertragserfüllung und den gesetzlichen Vorschriften entsprechend verwendet und verarbeitet, soweit dies nicht anders vereinbart wird. Soweit erforderlich, erfolgt dazu eine Weitergabe der Daten an andere Unternehmen, beispielsweise Subunternehmer, Transportunternehmen oder die Post. Diese sind SOLTEC gegenüber vertraglich verpflichtet, die Daten ebenfalls ausschließlich im Rahmen und zu Zwecken der Auftragsabwicklung zu nutzen.

15. Änderungen und Ergänzungen zum Vertrag, Salvatorische Klausel

    • Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen bedürfen der Schriftform. Festgehalten wird, dass keine mündlichen Nebenabreden getroffen wurden.
    • Soweit eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein sollte, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Dies gilt auch im Falle einer Regelungslücke.
    • In diesen Fällen gilt eine angemessene, rechtlich zulässige Regelung, die dem bei Vertragsabschluss verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt, als vereinbart.

16. Schlussbestimmung

    • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem 01.01.2025 und gelten bis auf Widerruf.
    • Letzte Aktualisierung: 28-04-2026